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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BSRG) vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) tritt am 01.01.2018 in Kraft

Das Gesetz hat auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes insoweit unmittelbare Auswirkungen, als der steuerliche Grenzbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG auf einheitlich 8 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) West angehoben wird. Er beträgt damit ab 01.01.2018 (78.000 x 8 v. H.) = 6.240 € jährlich bzw. bei monatlicher Betrachtung 520 €. Die bisherige Differenzierung in Altzusagen (Grenzbetrag = 4 v. H. der BBG) und Neuzusagen (Grenzbetrag = 4 v. H. der BBG + 1.800 €) entfällt. Bei der Beitragsfreistellung der Sozialversicherungsbeiträge verbleibt es bei den bisherigen 4 v. H. der BBG
(Stand 01.01.2018 = 3.120 €).

Diese Steuerfreistellung ist anwendbar bei Entgeltumwandlungen, freiwillige Beitragszahlung des Arbeitgebers für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und bei der freiwilligen Beitragszahlung des Arbeitgebers für höhere Entgelte.

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