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Zahnärztliche Leistungen

Zahnärztliche Behandlungen sind dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und in der Höhe angemessen sind. Je nach Art der geplanten zahnärztlichen Behandlung sind verschiedene Voraussetzungen oder Einschränkungen zu beachten.

Implantologische Leistungen sind für bis zu vier Implantate je Kiefer beihilfefähig. Bei implantatgetragenem Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer sind Aufwendungen für bis zu sechs Implantate beihilfefähig. Darüber hinaus sind Implantate nur bei bestimmten Indikationen ohne Beschränkung auf eine Höchstzahl beihilfefähig. Vorhandene Implantate, für die Beihilfe oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, sind anzurechnen.

Aufwendungen für ambulante kieferorthopädische Leistungen (KFO-Leistungen) sind beihilfefähig, wenn

  • die beihilfeberechtigte Person bzw. die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.

Beihilfe für KFO-Leistungen wird nur gewährt, wenn die Beihilfestelle die Notwendigkeit der Behandlung vor Beginn auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplanes anerkannt hat.

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen für

  • prothetische Leistungen,
  • Inlays und Zahnkronen,
  • implantologische Leistungen und
  • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

nicht beihilfefähig.

Sie sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder die beihilfeberechtigte Person vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
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