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Haushaltshilfe

Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind bis zur Höhe der Kosten, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden, beihilfefähig, wenn die Haushaltshilfe beschäftigt wird, weil

  • die den Haushalt führende, beihilfeberechtigte Person bzw. die oder der den Haushalt führende, berücksichtigungsfähige Angehörige verstorben ist,
  • die den Haushalt führende, beihilfeberechtigte Person bzw. die oder der den Haushalt führende, berücksichtigungsfähige Angehörige an der Haushaltsführung gehindert ist, weil sie oder er
    - sich vollstationär oder teilstationär in einem Krankenhaus oder einer Hospiz- bzw. Palliativeinrichtung aufhält,
    - an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt,
    - häusliche Krankenpflege benötigt oder
    - vollstationär gepflegt wird;

  • oder ein nach ärztlicher Bescheinigung erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt der den Haushalt führenden, beihilfeberechtigten Person bzw. der oder des den Haushalt führenden, berücksichtigungsfähigen Angehörigen vermieden wird

und in dem Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte Person bzw. eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt, die oder der Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind auch für Beihilfeberechtigte und berücksichtungsfähige Angehörige, in deren Haushalt keine weitere Person lebt beihilfefähig, wenn durch die Haushaltshilfe ein nach ärztlicher Bescheinigung erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden wird.

Hinweise bei einer Haushaltshilfe durch nahe Angehörige:

Wären die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nach den o. g. Voraussetzungen beihilfefähig und übernimmt anstelle einer Haushaltshilfe die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind die Führung des Haushalt, sind nur evtl. anfallende Fahrtkosten und evtl. anfallender Verdienstausfall beihilfefähig.


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