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Kürzung von Ausbildungs- und Zurechnungszeit aufgrund von Freistellungen rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil v. 25.3.2010 (BVerwG 2 C 72.08) entschieden, dass die Vorschriften über die verminderte Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeit und der Zurechnungszeit aufgrund von Freistellungen (§ 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) nicht anzuwenden sind, weil sie gegen das europarechtliche Gebot der strikt zeitanteiligen Abgeltung von Teilzeitarbeit nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 verstoßen.

Diese „Quotelung“ hat sich nicht in jedem Fall kürzend auf den Ruhegehaltssatz und damit auf die Versorgungsbezüge ausgewirkt, sondern nur, wenn

  • die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG maßgeblich war oder diese den maßgeblichen Ruhegehaltssatz nach § 85 BeamtVG nur geringfügig unterschritten hat und
  • der Höchstruhegehaltssatz von 75 v.H. nicht erreicht ist und
  • nach dem 1.7.1997 eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge bewilligt und angetreten wurde.

Meistens ist zurzeit jedoch eine Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 oder Abs. 4 BeamtVG für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes maßgeblich; bei diesen Berechnungen wurde die „Quotelung“ nicht durchgeführt.

Betroffene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger können beantragen, dass ihre Versorgung ab dem Urteil, also rückwirkend ab dem 1.4.2010, unter Nichtberücksichtigung der Kürzung neu festgesetzt wird.

Das NLBV wird Anträge von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern entsprechend der neuen Rechtslage überprüfen. Über den Beschluss des BVerwG, die neue Rechtslage und das weitere Vorgehen des NLBV werden alle Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Merkblatt zur Gehaltsmitteilung im Dezember 2010 informiert.
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