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Stufenweise Absenkung des Ruhegehalts verfassungsgemäß

Durch das Versorgungsreformgesetz 2001 wurde der Steigerungssatz für jedes volle Jahr von bisher 1,875 auf 1,79375 gesenkt. Diese Absenkung erfolgte in acht Schritten und ist mit der Neufestsetzung der Ruhegehaltssätze zum 01.01.2012 abgeschlossen, der Höchstruhegehaltssatz beträgt seitdem 71,75%. Die Absenkung erfolgte dadurch, dass mit den ersten sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden Erhöhungen der Versorgungsbezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch die Anwendung eines Anpassungsfaktors vermindert wurden. Mit der achten Erhöhung zum 01.01.2012 entfällt der Anpassungsfaktor, und der Ruhegehaltssatz wird mit 0,95667 multipliziert, der neue Ruhegehaltssatz gilt damit als festgesetzt.

Mit Urteil vom 27.09.2005 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1387/02) die stufenweise Absenkung der Versorgungsbezüge als verfassungskonform bestätigt.

Dem Urteil nach sind die Absenkungen der Versorgungszahlungen rechtmäßig erfolgt.

Viele Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger hatten Widerspruch gegen die stufenweise Absenkung eingelegt. Das NLBV (die heutige OFD-LBV) hat die Bearbeitung der Widersprüche bis zum Beschluss des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zurückgestellt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurde grundsätzlich von einer förmlichen Bescheidung der Widersprüche abgesehen. Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer, die dennoch einen schriftlichen Widerspruchsbescheid wünschten, sollten dieses ihrer Bezügestelle bis zum 28.02.2006 mitteilen.

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