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Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Der steuerliche Grundfreibetrag (§ 32a EStG) wird im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro erhöht. Zum vollständigen Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird ab 2016 zusätzlich der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate dieser beiden Jahre in Höhe von 1,48 % nach rechts verschoben.

Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) steigt um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) in Steuerklasse II wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 Euro.

I. Abbau der kalten Progression

Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression durch Anhebung des Grundfreibetrags und Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs

1. Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro):

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro
  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 Euro auf 8.652 Euro

2. Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs

  • Anhebung der Eckwerte ab 1. Januar 2016 um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 %.

Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt (§ 52 Abs. 37b EStG). Damit werden Bürokratiekosten vermieden, die sonst durch die Änderung der einzelnen Lohnabrechnungen entstehen würden. Die Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen.

II. Erhöhung der familienpolitischen Leistungen

1. Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 Euro einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro
  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro

2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (aktuell 1.308 Euro für das erste Kind):

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro sowie um 240 Euro für jedes weitere Kind.

Die durch die Anhebung auf 1.908 Euro eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Abrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt (§ 52 Abs. 37b EStG). Die Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen. Der für das zweite und weitere Kinder zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 Euro kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

Steuererklärung
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