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Familienzuschlag

Allgemein

Wie das Grundgehalt ist der Familienzuschlag Teil der Dienstbezüge. Er ist in § 40 BBesG geregelt. Seine Höhe richtet sich nach den Familienverhältnissen der Beamtin / des Beamten sowie zum Teil noch nach der Besoldungsgruppe. Der Familienzuschlag ist derjenige Bestandteil der Dienstbezüge, in dem der Alimentationsgedanke am stärksten zum Ausdruck kommt.

Der Familienzuschlag nimmt grundsätzlich an allgemeinen Besoldungserhöhungen teil und wird wie das Grundgehalt bei Teilzeitbeschäftigung angepasst.

Stufen des Familienzuschlags

Ledige und geschiedene Beamtinnen / Beamte und Richterinnen / Richter erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag der Stufe 1. Der Familienzuschlag der Stufe 1 (so genannter Verheiratetenanteil) wird verheirateten, in Eingetragenen Lebenspartnerschaften verbundenen (gilt ab 01.07.2009) und verwitweten Beamtinnen / Beamten und Richterinnen / Richtern gezahlt.

Geschiedene Besoldungsempfängerinnen und -empfänger erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1 wenn sie entweder aus der geschiedenen Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind oder eine andere Person (z.B. ein Kind) in den Haushalt aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren.

Ledigen Besoldungsempfängerinnen und -empfängern steht ein Familienzuschlag der Stufe 1 nur dann zu, wenn sie eine andere Person (z.B. ein Kind) in den Haushalt aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren.

Der Familienzuschlag der Stufe 2 besteht aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind. Die weiteren Stufen richten sich nach der Anzahl der Kinder.

Wenn beide Ehepartner oder Eingetragene Lebenspartner im öffentlichen Dienst sind und beide Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 hätten, erhalten beide diesen maximal nur zur Hälfte (Konkurrenzregelung).

Soweit der Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und seit dem 01.10.2005 unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder seit dem 01.11.2006 unter den Tarifvertrag Länder (TV-L) fällt, gilt Folgendes:
Zum 01.10.2005 ist der TVöD für Bund und Kommunen und zum 01.11.2006 der TV-L für die Länder in Kraft getreten. Diese Tarifverträge sehen keine familienbezogenen Bezügebestandteile (Verheirateten- und Kinderanteil im Ortszuschlag) mehr vor. Die sogenannte "Konkurrenzregelung" für Ehegatten, die im Landesdienst beschäftigt sind, entfällt. Daher hat die Beamtin, Richterin bzw. der Beamte, Richter, deren bzw. dessen Ehepartner unter den TVöD oder TV-L fällt, ab dem 01.10.2005 bzw. 01.11.2006 nunmehr einen Anspruch auf den Verheiratetenanteil ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift des § 40 Abs. 4 BBesG.
Das bedeutet, dass auch die Ausnahme von der grundsätzlichen Kürzung der Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG entfällt. Danach sind nach § 6 BBesG bei Teilzeitbeschäftigung die Bezüge und damit auch der Familienzuschlag im gleichen Verhältnis zu kürzen, wie sich die tatsächliche Arbeitszeit zur Regelarbeitszeit verhält.
Durch die Überleitung der Ehepartner in den TVöD oder den TV-L kann es durch den Wegfall der Konkurrenz für betroffene teilzeitbeschäftigte Bezügeempfänger des Landes somit zu einer Reduzierung der Bezüge ab 01.10.2005 oder 01.11.2006 gekommen sein.

Für weitere Fragen zu der Stufe Ihres Familienzuschlages wenden Sie sich bitte an Ihren Bezügesachbearbeiter.

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Anzeige von Veränderungen in den Familienverhältnissen

Alle Änderungen in den Familienverhältnissen, die Einfluss auf die Gewährung des Familienzuschlages haben, sind der OFD-LBV schriftlich anzuzeigen.
Dies sind insbesondere:

  • Änderung des Familienstandes (Eheschließung, Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Ehescheidung, dauerhafte Trennung vom Ehegatten)
  • Aufnahme oder Beendigung einer Tätigkeit des Ehegatten im öffentlichen Dienst bzw. einer gleichstehenden Tätigkeit oder der Bezug von Beamtenversorgung
  • Beendigung der Unterhaltsverpflichtung aus einer geschiedenen Ehe
  • Aufnahme bzw. Beendigung der Aufnahme einer Person (z.B. eigene Kinder) in die Wohnung
  • Einkünfte bzw. Änderung in den Einkünften einer in die Wohnung aufgenommenen Person (z.B. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, eigenes Einkommen der Person)
  • Für die Mitteilung kann die bei der Dienststelle erhältliche allgemeine Veränderungsanzeige oder einer der unten aufgeführten Vordrucke verwendet werden.

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Erklärungsvordrucke

Mit den folgenden Vordrucken können Sie Änderungen, die auf den Familienzuschlag Auswirkungen haben könnten, melden.

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