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Auswirkungen der „Rente ab 63“ auf laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse

Mit Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes zum 01.07.2014 wird für besonders langjährige Versicherte bei Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren ein abschlagsfreier Rentenzugang ab Vollendung des 63. Lebensjahres ermöglicht.

In Bezug auf laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse hat die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) beschlossen, den Anspruch auf die neue Altersrente mit 63 Jahren nicht als Beendigungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Buchst. a) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) zu werten. Arbeitsverhältnisse der betroffenen Altersteilzeitbeschäftigten laufen deshalb bis zum ursprünglich vertraglich vereinbarten Ende fort.

Vereinbarungen auf Wunsch von Beschäftigten hinsichtlich eines Renteneintritts sind jedoch nicht ausgeschlossen.

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