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Altersvermögensgesetz

Beamtete Personen (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter, Referendarinnen und Referendare sowie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte) sowie Richterinnen und Richter, die Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines auf ihren Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrages (sog. Riestervertrag) einzahlen, müssen dem NLBV zwecks Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Altersvorsorgezulage) spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das erste Beitragsjahr folgt, einmalig eine Einverständniserklärung für die Übermittlung der für die Berechnung der Zulage relevanten Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund geben.

Sollten Sie diese Einverständniserklärung noch nicht abgegeben haben, könnten Sie auch einen von Ihrem Vertragsanbieter zur Verfügung gestellten Vordruck nutzen.

Bei Bedarf finden Sie auch hier weitere Informationen zur privaten Altersvorsorge.

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