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Versorgungsabschlag wegen Freistellungen nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichtig

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 – 2 BvL 6/07 – ist der Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nichtig. Dieser Abschlag wurde bei Beurlaubungen ohne Bezüge und bei Teilzeitbeschäftigungen erhoben und minderte den Ruhegehaltssatz.

Der Versorgungsabschlag hat sich jedoch nicht in allen Fällen mindernd auf die zu zahlenden Versorgungsbezüge ausgewirkt, sondern nur, wenn gemäß § 85 Absatz 3 oder 4 BeamtVG eine Vergleichsberechnung nach der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung des BeamtVG durchgeführt wurde und diese den maßgeblichen Ruhegehaltssatz erbracht hat.

Betroffene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger können beantragen, dass ihre Versorgung ab dem Monat der Antragstellung unter Nichtberücksichtigung des Versorgungsabschlags neu festgesetzt wird. Eine solche Neuberechnung wird jedoch nur dann zu höheren Versorgungsbezügen führen, wenn nicht schon bisher

  • der nach § 14 Absatz 1 BeamtVG in der aktuellen Fassung oder
  • der in der Vergleichsberechnung nach § 85 Absatz 1 BeamtVG

ermittelte Ruhegehaltssatz maßgeblich ist.

Das NLBV wird Anträge von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern entsprechend der neuen Rechtslage überprüfen.

Über den Beschluss des BVerfG, die neue Rechtslage und das weitere Vorgehen des NLBV werden alle Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Merkblatt zur Gehaltsmitteilung im Dezember 2008 informiert. Nähere Erläuterungen ergeben sich bereits aus den Durchführungshinweisen des Nds. Finanzministeriums vom 29.07.2008.

Nicht von dieser Entscheidung betroffen ist der Versorgungsabschlag gem. § 16 Abs. 2 NBeamtVG bzw. § 14 Abs. 3 BeamtVG, der bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand erhoben wird. Dieser ist nach mehreren Urteilen des Bundesverfassungsgerichts weiterhin rechtmäßig.

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