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Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Drei-Jahresfrist

Bis zum Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG), also bis zum 30.11.2011, galt das BeamtVG des Bundes.

§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:

"Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes."

Bis zum Inkrafttreten der vorstehenden Regelung galt als Voraussetzung für die Versorgung aus dem letzten Amt, dass der Beamte die Dienstbezüge "… mindestens zwei Jahre…" lang erhalten haben musste.

Mit Beschluss vom 20.03.2007 (2 BvL 11/04) hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr festgestellt, dass die derzeit geltende Vorschrift verfassungswidrig und nichtig ist, weil eine Wartezeit von drei Jahren mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist.

Es ist daher mit Wirkung vom 13.04.2007 (dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts) die bis zum 31.12.1998 geltende Wartezeit von zwei Jahren wieder anzuwenden. Diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher geprüft und auch im jetzigen Verfahren nicht beanstandet.

Im seit dem 01.12.2011 geltenden NBeamtVG ist im entsprechenden § 5 Abs. 2 eine Frist von zwei Jahren aufgeführt. Die o.g. Problematik tritt in Entscheidungen nach dem niedersächsischen Recht also nicht auf.

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