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Altersteilzeit - Beginn vor dem 01.01.2010

Allgemein

Beamtinnen und Beamte sowie Lehrkräfte im Beamtenverhältnis in Niedersachsen können Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Dazu hat der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung in § 6 BBesG eingeführt. Die einzelnen Länder haben zusätzlich eigene Regelungen getroffen. In Niedersachsen wurde der § 63 in das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) eingefügt. Zusätzlich wurden die Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) sowie die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen eingeführt.

Antragsverfahren

Wer kann Altersteilzeit beantragen?

  • Beamtinnen und Beamte, nicht jedoch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, können Altersteilzeit beantragen, sofern der betroffene Arbeitsplatz teilzeitgeeignet ist.
  • Altersteilzeit kann ab Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt werden.
  • Lehrkräften im Beamtenverhältnis kann Altersteilzeit zum 01.08.2004 (und auch zum 01.02. und zum 01.08. der folgenden 5 Jahre) nach Vollendung des 59. Lebensjahres bewilligt werden. Bei schwerbehinderten Menschen oder begrenzt Dienstfähigen kann Altersteilzeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres bewilligt werden.
  • Sie muss sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken, so dass ein Altersurlaub (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 NBG) im Anschluss an die Altersteilzeit nicht in Betracht kommt.
  • Sie führt zu einer Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte.
  • Sie muss zum Abbau eines Personalüberhangs beitragen.
  • Der Altersteilzeit dürfen keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
  • Die Regelung ist in Niedersachsen befristet bis zum 31. Dezember 2009. Beamteten Lehrkräften kann Altersteilzeit daher letztmalig zum 01.August 2009 bewilligt werden.

Das bedeutet, dass - wenn die Voraussetzungen bis dahin gegeben sind - bis zu diesem Termin noch mit der Altersteilzeit begonnen werden kann.

Wo kann ich Altersteilzeit beantragen?

Die Altersteilzeit muss bei den Personaldienststellen beantragt werden. Diese halten einen Antragsvordruck bereit.
Bei den Personaldienststellen ist zu prüfen, ob eine Antrag stellende Person alle Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt und welche Besonderheiten zu beachten sind. Dort können auch individuelle Fragen beantwortet werden.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Welchen Zeitraum muss die Altersteilzeit umfassen?

Die Altersteilzeit muss sich zwingend bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Der Beginn der Altersteilzeit kann individuell gestaltet werden. Allerdings ist der Beginn z. B. bei Lehrkräften grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres oder Schulhalbjahres festgelegt.

Wie kann die Arbeitszeit verteilt werden?

Der Umfang der Arbeitszeit ist bei Altersteilzeit um die Hälfte zu reduzieren. Die maßgebliche Arbeitszeit errechnet sich aus der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit.

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Altersteilzeit zu verteilen:

  • Das Blockmodell ist der Regelfall, d. h. die während des Bewilligungszeitraumes der Altersteilzeit zu erbringende Dienstleistung ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit vollständig vorab geleistet wird und sich daran die völlige Freistellung vom Dienst anschließt.
  • Auf Antrag ist die Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell möglich, d. h. Tätigkeit mit der reduzierten Dienstzeit während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit.
    Die Genehmigung des Teilzeitmodells ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Über den Antrag hat die Personaldienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine Ablehnung kommt in erster Linie aus organisatorischen Gründen in Betracht.

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Auswirkungen

Auf die Bezüge

Unabhängig von der Bewilligung des Blockmodells oder des Teilzeitmodells stehen die Dienstbezüge für die gesamte Dauer der Altersteilzeit nur zur Hälfte zu. Zu den Dienstbezügen gehören auch Zulagen (z. B. Stellenzulagen). Zusätzlich wird für die gesamte Dauer der Altersteilzeit ein Zuschlag in Höhe der Differenz von 83% der Netto-Dienstbezüge, die bei Beschäftigung im Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit zustehen würden, und den hälftigen Netto-Dienstbezügen gezahlt.
Dieser Altersteilzeitzuschlag wird steuerfrei gezahlt, unterliegt jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt.

Auf die Versorgung

Die Zeiten der Altersteilzeit sind zu 9/10 der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ruhegehaltfähig.
Dies gilt sowohl für das Blockmodell als auch für das Teilzeitmodell.

Weitere Auswirkungen

  • Sonderzahlungen werden durch eine entsprechende Anpassung des Altersteilzeitzuschlages ebenfalls in Höhe von 83% des nach der maßgeblichen Arbeitszeit zustehenden Nettobetrages gezahlt.
  • Der Arbeitgeberanteil bei den vermögenswirksamen Leistungen entspricht dem Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. In die Zuschlagsberechnung wird er nicht einbezogen.
  • Erschwerniszulagen (z. B. Wechselschichtzulagen) werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeit gewährt, werden aber bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlages nicht berücksichtigt. In der Freistellungsphase des Blockmodells werden sie nicht gezahlt.
  • Der Anspruch auf Beihilfe und Heilfürsorge wird durch die Altersteilzeit nicht berührt.
  • Der Altersteilzeitzuschlag wird zwar steuerfrei gezahlt, jedoch unterliegt er dem Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass an sich steuerfreie Lohnersatzleistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. Durch den erhöhten Steuersatz kommt es zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt.
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Merkblatt und Musterberechnung

Die folgenden Merkblätter erläutern noch einmal ausführlich die Altersteilzeit, zum einen für Lehrerinnen und Lehrer, zum anderen für andere Beamtinnen und Beamte. Außerdem steht eine Musterberechnung mit einem Beispielfall zur Verfügung.

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